Aufzugswartung in Kiel: Wartungsvertrag mit festem Ansprechpartner
Eine Aufzugswartung erhält die Betriebssicherheit der Anlage, sie ersetzt aber nicht die wiederkehrende Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle. Wie oft gewartet wird, schreibt kein Gesetz vor: Der Betreiber legt Art, Umfang und Intervalle in der Gefährdungsbeurteilung fest, gestützt auf die Herstellerangaben und die Nutzungsintensität. TA-Technik betreut bestehende Anlagen in Kiel und Schleswig-Holstein herstellerunabhängig, mit einem festen Ansprechpartner.
Das übernimmt TA-Technik in der Wartung
- Wartung nach Herstellerangaben und Gefährdungsbeurteilung
- Sicht-, Funktions- und Sicherheitsprüfungen an der Anlage
- Ein Wartungskonzept, das zu Alter und Nutzung der Anlage passt
- Mängelbeseitigung nach der wiederkehrenden Prüfung
Für wen: Betreiber, die einen festen Ansprechpartner statt einer Hotline wollen — vom Wohnhaus bis zum Gewerbeobjekt. Auch dann, wenn die Anlage aktuell bei einem anderen Unternehmen unter Wartungsvertrag steht.
So läuft es
- Bestandsaufnahme: Fabrikat, Baujahr, Nutzung, bisheriger Vertrag.
- Vorschlag für Umfang und Intervall, schriftlich und nachvollziehbar.
- Wartung im vereinbarten Rhythmus, jeder Termin dokumentiert.
Was eine Aufzugswartung tatsächlich umfasst
Wartung ist ein Teil der Instandhaltung. Sie soll den Sollzustand erhalten, bevor ein Bauteil ausfällt. Der Umfang ergibt sich aus der Instandhaltungsanweisung des Errichters, die nach DIN EN 13015 mitzuliefern ist, und aus der Gefährdungsbeurteilung des Betreibers.
Nicht jede Störung lässt sich durch Wartung ausschließen. Sie senkt aber die Zahl der Stillstände und macht Verschleiß planbar, bevor er zum Ausfall führt.
- Antrieb, Getriebe und Bremse: Funktion, Verschleiß, Ölstand, bei Bedarf Ölwechsel
- Trag- und Hängemittel: Seile oder Riemen auf Verschleiß, Rillenbild und Befestigung
- Sicherheitsbauteile wie Fangvorrichtung, Geschwindigkeitsbegrenzer und Puffer
- Türen und Türantrieb, weil dort die meisten Betriebsstörungen entstehen
- Steuerung, Schaltschrank und Haltegenauigkeit an den Haltestellen
- Zweiwege-Notruf: Verbindungsaufbau und Sprechverbindung tatsächlich auslösen
- Schacht und Schachtgrube: Reinigung, Beleuchtung, freie Zugänge
- Schriftliche Dokumentation jedes Wartungsgangs im Anlagenbuch
Welche Pflichten hat der Betreiber nach Betriebssicherheitsverordnung?
Aufzugsanlagen sind überwachungsbedürftige Anlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 der Betriebssicherheitsverordnung. Adressat der Pflichten ist der Arbeitgeber. § 2 Absatz 3 stellt ihm gleich, wer eine solche Anlage ohne Beschäftigte zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken verwendet. Damit trifft die Verantwortung auch Eigentümergemeinschaften, Vermieter und Verwaltungen.
Ein Wartungsbetrieb kann fachkundig zuarbeiten, beraten und Unterlagen vorbereiten. Die Betreiberverantwortung nimmt er niemandem ab. Wer das anders verspricht, verspricht etwas, das die Verordnung nicht hergibt.
- Gefährdungsbeurteilung vor der Verwendung, erstellt durch fachkundige Personen (§ 3 Absatz 1 und 3)
- Art, Umfang und Fristen der Prüfungen selbst ermitteln und festlegen (§ 3 Absatz 6)
- Instandhaltung nach Art und Intensität der Nutzung (§ 10, Anhang 1 Nummer 4.2)
- Regelmäßige Kontrolle auf offensichtliche Mängel (TRBS 3121 Nummer 3.3.2)
- Prüfbescheinigungen am Betriebsort aufbewahren und die Kennzeichnung im Fahrkorb sichtbar halten (§ 17)
- Unfälle und Schadensfälle der zuständigen Behörde anzeigen (§ 19)
Wartung und Prüfung durch die ZÜS sind zwei getrennte Vorgänge
Die wiederkehrende Prüfung führt zwingend eine zugelassene Überwachungsstelle durch. Die Hauptprüfung darf einen Abstand von zwei Jahren nicht überschreiten, in der Mitte des Prüfzeitraums steht die Zwischenprüfung mit Sicht- und einfachen Funktionsprüfungen. Praktisch kommt damit etwa jährlich eine Prüfstelle in die Anlage. Ein Wartungsvertrag ersetzt diese Prüfung nicht, und kein Wartungsbetrieb darf sie durchführen.
Stellt die Prüfstelle Mängel fest, werden sie nach TRBS 1201 dreistufig bewertet. Geringfügige Mängel sind in angemessener Frist zu beseitigen, spätestens innerhalb eines Jahres. Sicherheitserhebliche Mängel erhalten eine Frist durch die Prüfstelle und werden danach nachgeprüft. Gefährliche Mängel führen zur unverzüglichen Außerbetriebnahme.
Die Beseitigung selbst ist Sache eines fachkundigen Instandhaltungsbetriebs. Genau dort setzt TA-Technik an: Prüfbericht sichten, Positionen abarbeiten, Nachweis für die Nachprüfung erstellen.
Wie oft muss ein Aufzug gewartet werden?
Eine feste gesetzliche Zahl gibt es nicht. TRBS 3121 Nummer 3.4.1 spricht von angemessenen Zeitabständen. Maßgeblich sind die Angaben des Herstellers in der Betriebsanleitung und die tatsächliche Nutzung der Anlage.
Als Orientierung staffelt VDI 3810 Blatt 6 nach Fahrtenzahl: bis 3.000 Fahrten im Monat zweimal jährlich, bis 6.000 viermal, darüber sechsmal und bei sehr hoher Frequenz monatlich. Herstellervorgaben gehen dieser Staffel vor. Ein Wohnhaus mit fünf Haltestellen liegt deshalb anders als ein Aufzug in einer Klinik oder einem Verwaltungsgebäude.
Ein individuelles Wartungskonzept setzt genau hier an. Intervall und Umfang folgen der Anlage und ihrer Nutzung, nicht einem Standardpaket.
Notrufaufschaltung: was Anhang 1 der Verordnung verlangt
Im Fahrkorb muss ein Zweiwege-Kommunikationssystem wirksam sein, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann (Anhang 1 Nummer 4.1). TRBS 3121 Nummer 3.7.2 konkretisiert das als Meldung an eine ständig besetzte Stelle. Eine Klingel oder ein einseitiger Alarm genügt dafür nicht.
Vor Inbetriebnahme muss dem Notdienst ein Notfallplan vorliegen: Standort der Anlage, Kontaktdaten, benannte Befreiungspersonen, Hinweise zur Ersten Hilfe. Die technische Ausführung richtet sich nach DIN EN 81-28. Für Altanlagen endete die Nachrüstfrist nach § 24 Absatz 2 am 31. Dezember 2020, sie ist abgelaufen.
TA-Technik prüft die vorhandene Notrufeinrichtung im Rahmen der Wartung, richtet die Aufschaltung ein und tauscht defekte Komponenten.
Wartungsvertrag wechseln: keine Herstellerbindung, aber Fristen
Weder die Betriebssicherheitsverordnung noch die Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU binden Wartung oder Instandsetzung an den Hersteller. Verlangt wird fachkundiges Instandhaltungspersonal. Die Hürden sind praktischer Natur: proprietäre Steuerungen, Servicewerkzeuge, Passwörter und die Ersatzteilversorgung. Vor einer Übernahme wird deshalb geklärt, ob der Zugang zur Steuerung gesichert ist.
Verträge laufen häufig zwei bis zehn Jahre mit automatischer Verlängerung, Kündigungsfristen von drei bis zwölf Monaten zum Laufzeitende sind üblich, ebenso Preisgleitklauseln. Gegenüber Verbrauchern begrenzt § 309 Nummer 9 BGB die Erstlaufzeit auf zwei Jahre. Im gewerblichen Bereich greift nur die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, dort sind längere Bindungen möglich.
- Laufzeitende und Kündigungsfrist im bestehenden Vertrag prüfen, bevor Angebote verglichen werden
- Leistungsumfang gegenüberstellen: Vollwartung mit Bauteilen oder reine Wartungsleistung
- Klären, welche Unterlagen übergeben werden: Anlagenbuch, Prüfberichte, Schaltpläne, Schlüssel
- Offene Mängel aus der letzten Prüfung schriftlich festhalten, damit sie beim Wechsel nicht liegen bleiben
Aufzugswartung in Kiel und Umgebung mit einem Ansprechpartner
TA-Technik ist inhabergeführt. Ihr Techniker bringt über 20 Jahre Berufserfahrung in der Aufzugstechnik mit, unter anderem aus der Zusammenarbeit mit großen Konzernen. Er ist der Ansprechpartner am Telefon und der Techniker an der Anlage.
Gearbeitet wird ausschließlich an bestehenden Anlagen, herstellerunabhängig und über alle Fabrikate hinweg. Neubau und Erstinstallation gehören nicht dazu. Im Einsatz ist TA-Technik in Kiel, Kronshagen, Schwentinental, Preetz, Plön, Eckernförde, Rendsburg, Neumünster und im übrigen Schleswig-Holstein. Eine öffentliche Ladenadresse gibt es nicht, die Arbeit findet an der Anlage statt.
Der Grundsatz bleibt gleich: reparieren, wenn Reparieren reicht, und modernisieren, wenn es wirtschaftlich sinnvoll ist. Wer bereits ein fremdes Angebot vorliegen hat, kann es Position für Position prüfen lassen.
Häufige Fragen
Die laufenden Betriebs- und Wartungskosten eines Personenaufzugs zählen zu den Betriebskosten nach § 2 Nummer 7 Betriebskostenverordnung und sind umlagefähig, wenn der Mietvertrag die Umlage vereinbart. Kosten für Instandsetzung, Reparatur und Modernisierung gehören nicht dazu, sie trägt der Eigentümer. Bei Vollwartungsverträgen ist der darin enthaltene Reparaturanteil herauszurechnen. Die konkrete Aufteilung sollte rechtlich geprüft werden.
Die Beseitigung darf jeder fachkundige Instandhaltungsbetrieb ausführen, nicht nur der Hersteller. Die zugelassene Überwachungsstelle prüft und bewertet, sie repariert nicht. Bei sicherheitserheblichen Mängeln folgt nach der Beseitigung eine Nachprüfung durch die Prüfstelle. Der Nachweis der Beseitigung gehört zur Anlagendokumentation.
Nicht automatisch. Der Hersteller kann im Streitfall einwenden, eine unsachgemäße Fremdwartung habe den Mangel verursacht. Formularmäßige Klauseln, die Wartung ausschließlich dem Hersteller vorbehalten, sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen angreifbar. Wichtig ist eine lückenlose Dokumentation jedes Wartungsgangs mit Datum, Leistungen und verwendeten Ersatzteilen.
Bei der Basiswartung wird die Wartungsleistung bezahlt, Ersatzteile und Reparaturen werden getrennt abgerechnet. Ein Vollwartungsvertrag schließt definierte Bauteile und Instandsetzungen in die Pauschale ein, meist mit Ausnahmen für Vandalismus, Wasserschaden und Fehlbedienung. Aussagekräftig ist ein Preisvergleich nur bei gleichem Leistungsumfang. Entscheidend ist die Ausschlussliste im Vertrag, nicht die Bezeichnung.
Der Begriff stammt aus der früheren Aufzugsverordnung und wird von der Betriebssicherheitsverordnung nicht mehr verwendet. Verlangt werden stattdessen ein Notfallplan mit namentlich benannten Befreiungspersonen, deren Unterweisung sowie die regelmäßige Kontrolle der Anlage auf offensichtliche Mängel. Wer diese Aufgaben übernimmt, legt der Betreiber fest und dokumentiert es.
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