Pflichten als Betreiber einer Aufzugsanlage
Der Betreiber einer Aufzugsanlage trägt die Verantwortung für den sicheren Betrieb. Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt dafür eine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung vor der Verwendung, selbst festgelegte Prüffristen innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenzen, wiederkehrende Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle, ein wirksames Notrufsystem und vollständige Unterlagen am Betriebsort. Einzelne Aufgaben lassen sich delegieren, die Verantwortung selbst nicht.
Wer gilt rechtlich als Betreiber einer Aufzugsanlage?
Aufzugsanlagen zählen nach Anhang 2 Abschnitt 2 der Betriebssicherheitsverordnung zu den überwachungsbedürftigen Anlagen. Adressat der Pflichten ist dort zunächst der Arbeitgeber. § 2 Absatz 3 stellt ihm gleich, wer ohne Beschäftigte eine überwachungsbedürftige Anlage zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken verwendet. Damit gilt eine Wohnungseigentümergemeinschaft ebenso als Betreiber wie ein Vermieter oder ein Immobilienbesitzer mit vermieteten Einheiten.
Im Innenverhältnis lassen sich Aufgaben verteilen. Eine Hausverwaltung steuert Termine, ein Fachbetrieb hält instand, eine fachkundige Person erarbeitet die Gefährdungsbeurteilung. Die Verantwortung für den sicheren Betrieb bleibt beim Betreiber. Wer welche Pflichten als Betreiber einer Aufzugsanlage praktisch übernimmt, sollte schriftlich geregelt sein, einschließlich Vertretung im Urlaubs- und Krankheitsfall.
Warum die Gefährdungsbeurteilung vor dem Wartungsvertrag kommt
§ 3 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung verlangt eine Gefährdungsbeurteilung, bevor die Anlage verwendet wird. Erstellen darf sie nur, wer fachkundig ist. Das Ergebnis ist nach § 3 Absatz 8 vor der erstmaligen Verwendung zu dokumentieren.
Daraus folgen zwei Punkte, die im Alltag oft untergehen. Erstens legt der Betreiber nach § 3 Absatz 6 selbst fest, welche Prüfungen in welchem Umfang und in welchen Fristen erforderlich sind. Zweitens richtet sich die Instandhaltung nach § 10 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 4.2 nach Art und Intensität der Nutzung. Ein stark frequentierter Aufzug in einem Ärztehaus braucht ein anderes Intervall als ein Aufzug in einem Sechsfamilienhaus.
Die Beurteilung ist kein einmaliges Dokument. Nach einer Modernisierung, einem Nutzungswechsel oder auffällig häufigen Störungen gehört sie auf den Prüfstand.
Wartung und Prüfung sind zwei verschiedene Vorgänge
Wartung und Prüfung werden häufig in einen Topf geworfen. Rechtlich sind es getrennte Abläufe mit unterschiedlichen Verantwortlichen und unterschiedlichem Zweck.
Ergänzend verlangt TRBS 3121 Nummer 3.3.2 eine regelmäßige Kontrolle auf offensichtliche Mängel im laufenden Betrieb. Gemeint sind Auffälligkeiten, die ohne Werkzeug erkennbar sind: beschädigte Türen, defekte Beleuchtung im Fahrkorb oder eine Kabine, die nicht bündig hält.
- Wartung und Instandsetzung führt ein Fachbetrieb aus; das Intervall bestimmt der Betreiber anhand von Gefährdungsbeurteilung und Herstellerangaben.
- Die wiederkehrende Prüfung führt ausschließlich eine zugelassene Überwachungsstelle durch; sie bewertet den sicheren Zustand und repariert nicht.
- Die Beseitigung festgestellter Mängel ist Sache des Betreibers und seines Fachbetriebs, nicht der Prüfstelle.
- Eine regelmäßige Wartung ersetzt keine Prüfung, und eine bestandene Prüfung ersetzt keine Wartung.
Wie oft prüft die zugelassene Überwachungsstelle den Aufzug?
Vor der erstmaligen Inbetriebnahme und vor jeder Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen prüft eine zugelassene Überwachungsstelle die Anlage. Im laufenden Betrieb folgt die Hauptprüfung. Ihre Frist legt der Betreiber nach § 3 Absatz 6 fest, sie darf zwei Jahre nicht überschreiten. Etwa in der Mitte dieses Zeitraums steht die Zwischenprüfung mit Sicht- und einfachen Funktionsprüfungen an.
In der Praxis ergibt das meist einen Termin der Überwachungsstelle pro Jahr, abwechselnd Haupt- und Zwischenprüfung. Eine ausdrückliche jährliche Prüfpflicht steht so nicht in der Verordnung, sie entsteht aus der Kombination beider Prüfungen. Zusätzlich kann die zuständige Behörde nach § 19 eine außerordentliche Prüfung anordnen.
Was passiert, wenn bei der Prüfung Mängel festgestellt werden?
Die Bewertung richtet sich nach den Technischen Regeln für Betriebssicherheit, insbesondere TRBS 1201 und TRBS 1201 Teil 4. Üblich ist eine dreistufige Einordnung mit unterschiedlichen Folgen für den Betreiber.
Technische Regeln sind kein Verordnungstext, sie haben aber Vermutungswirkung. Wer davon abweicht, muss ein gleichwertiges Schutzniveau nachweisen. Für den Betreiber heißt das: Der Prüfbericht ist eine Aufgabenliste mit Fristen und kein Ablagedokument. Die Beauftragung der Mängelbeseitigung und die Terminverfolgung bleiben seine Aufgabe.
- Geringfügiger Mangel: Beseitigung in angemessener Frist, in der Regel spätestens innerhalb eines Jahres.
- Sicherheitserheblicher Mangel: Beseitigung innerhalb der von der Überwachungsstelle gesetzten Frist, anschließend Nachprüfung durch dieselbe Stelle.
- Gefährlicher Mangel: Die Anlage ist unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und darf erst nach Behebung wieder genutzt werden.
Welche Anforderungen gelten für Notruf und Notfallplan?
Anhang 1 Nummer 4.1 der Betriebssicherheitsverordnung verlangt im Fahrkorb ein Zweiwege-Kommunikationssystem, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann. TRBS 3121 Nummer 3.7.2 konkretisiert das als Meldung an eine ständig besetzte Stelle. Eine Klingel oder ein Alarm, der nur im Treppenhaus hörbar ist, erfüllt diese Anforderung nicht. Die technische Ausführung beschreibt DIN EN 81-28.
Vor der Inbetriebnahme muss dem Notdienst zudem ein Notfallplan vorliegen. Er enthält Standort und Zugang der Anlage, Kontaktdaten, die für die Befreiung vorgesehenen Personen und Angaben zur Ersten Hilfe. Für Altanlagen endete die Nachrüstfrist nach § 24 Absatz 2 am 31. Dezember 2020. Eine Übergangsfrist besteht seitdem nicht mehr.
Welche Unterlagen müssen am Betriebsort vorliegen?
Nach § 17 sind die Aufzeichnungen der Prüfungen am Betriebsort aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Anlage muss dauerhaft sichtbar gekennzeichnet sein, in der Praxis über die Prüfplakette im Fahrkorb mit dem Monat der nächsten Prüfung. Unfälle und Schadensfälle sind nach § 19 anzuzeigen.
Dieser Beitrag gibt den Stand der Regelwerke wieder und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Technisch unterstützt TA-Technik Betreiber herstellerunabhängig an bestehenden Anlagen: bei der Instandhaltung, bei der Beseitigung von Mängeln aus wiederkehrenden Prüfungen und bei der Einordnung, ob eine Reparatur ausreicht oder eine Modernisierung wirtschaftlich sinnvoller ist.
- Dokumentierte Gefährdungsbeurteilung mit Begründung der Prüf- und Wartungsfristen
- Prüfbescheinigungen der zugelassenen Überwachungsstelle einschließlich Nachprüfungen
- Nachweise über Wartungen, Instandsetzungen und ausgetauschte Bauteile
- Anlagendokumentation und Instandhaltungsanweisung des Errichters nach DIN EN 13015
- Notfallplan und Nachweis der Notrufaufschaltung
- Benennung und Unterweisung der beauftragten Personen
Häufige Fragen
Nein. Weder die Betriebssicherheitsverordnung noch die Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU binden Wartung oder Instandsetzung an den Hersteller. Verlangt wird fachkundiges Instandhaltungspersonal nach § 10 BetrSichV und TRBS 3121 Nummer 3.4.1. Die Hürden sind praktischer Natur: proprietäre Steuerungen, Servicetools, Passwörter und die Ersatzteilversorgung. Vor einem Wechsel sind Laufzeit und Kündigungsfrist des bestehenden Vertrags zu prüfen.
Eine feste Zahl gibt es nicht. Der Betreiber legt die Intervalle in der Gefährdungsbeurteilung fest, auf Basis der Herstellerangaben in der Betriebsanleitung und der Nutzungsintensität. TRBS 3121 spricht von angemessenen Zeitabständen. VDI 3810 Blatt 6 bietet eine Orientierung nach Fahrtenzahl, von zwei Wartungen jährlich bei geringer Nutzung bis zu deutlich häufigeren Intervallen bei hoher Fahrtenzahl.
Die Befreiung übernehmen die dafür beauftragten und unterwiesenen Personen, die im Notfallplan benannt sind. Bewohner, Mieter oder Passanten sollten keine eigenen Befreiungsversuche unternehmen, da der Fahrkorb sich unkontrolliert bewegen kann. Der Notruf im Fahrkorb muss deshalb eine ständig besetzte Stelle erreichen, die die Befreiung auslöst.
Nein. DIN EN 81-20 und 81-50 gelten seit dem 1. September 2017 für Konstruktion und Einbau neuer Anlagen. Für bestehende Aufzüge gibt es daraus keine generelle Nachrüstpflicht. DIN EN 81-80 beschreibt Maßnahmen zur Sicherheitsverbesserung im Bestand und hat Empfehlungscharakter. Konkrete Nachrüstungen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung und den Prüfergebnissen.
Betriebskosten des Personenaufzugs gehören nach § 2 Nummer 7 Betriebskostenverordnung zu den umlagefähigen Positionen, sofern die Umlage im Mietvertrag vereinbart ist. Kosten für Reparatur und Instandsetzung zählen nicht dazu. Bei Vollwartungsverträgen ist der Instandsetzungsanteil herauszurechnen. Die Bewertung im Einzelfall hängt von der Vertragsgestaltung ab und gehört in eine rechtliche Prüfung.
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