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Aufzug defekt: was tun? Die Schritte in der richtigen Reihenfolge

Ist eine Person im Fahrkorb eingeschlossen, gilt zuerst der Notruf im Fahrkorb: Er führt zu der Stelle, die den Notfallplan der Anlage kennt. Bei Atemnot, Verletzungen oder Kreislaufproblemen wählen Sie parallel die 112. Steht der Fahrkorb leer, nehmen Sie die Anlage außer Betrieb, kennzeichnen sie an jeder Haltestelle und melden die Störung mit Anlagennummer, Standort und Fehlerbild.

Aufzugsschacht mit Umlenkrolle und Tragseilen im Licht einer Schachtleuchte

Ist jemand im Fahrkorb eingeschlossen? Diese Reihenfolge gilt

Lösen Sie zuerst den Notruf im Fahrkorb aus, den Knopf mit dem Glockensymbol. Er ist keine Hausklingel, sondern eine Sprechverbindung zu einer ständig besetzten Stelle. Halten Sie den Knopf gedrückt, bis die Gegenstelle antwortet, und nennen Sie Adresse, Gebäudeteil und die Anlagennummer aus dem Fahrkorb.

Eine eingeschlossene Person ist im Fahrkorb grundsätzlich geschützt. Die Kabine ist belüftet, ein Absturz wird durch Fangvorrichtung und Bremse verhindert. Bleiben Sie über die Sprechverbindung oder durch die Tür im Kontakt und sagen Sie an, dass Hilfe organisiert ist. Bei medizinischen Beschwerden oder starker Panik gehört zusätzlich der Notruf 112 dazu.

Öffnen Sie Schachttüren nicht selbst und arbeiten Sie nicht mit Werkzeug an der Tür. Der Fahrkorb steht oft anders, als es von außen wirkt, und der Spalt zwischen Kabine und Schacht ist die gefährlichste Stelle der ganzen Anlage. Die Befreiung übernimmt ausschließlich Personal, das für diese Anlage eingewiesen ist und im Notfallplan benannt wurde.

Der Aufzug steht leer: sichern, kennzeichnen, dokumentieren

Ist niemand betroffen, hat der Schutz vor weiterer Nutzung Vorrang. Setzen Sie die Anlage über den Schlüssel- oder Hauptschalter still, wenn Sie dafür eingewiesen sind. Andernfalls reicht es zunächst, die Nutzung zu unterbinden und den Zugang eindeutig zu sperren.

Kennzeichnen Sie jede Haltestelle, nicht nur das Erdgeschoss. Ein Hinweis „Außer Betrieb" mit Datum und Uhrzeit genügt. Steht Wasser im Schacht, riecht es verschmort oder ist eine Tür sichtbar beschädigt, sperren Sie den Bereich ab und betreten ihn nicht.

Halten Sie schriftlich fest, was passiert ist: Uhrzeit, Fehlerbild, Wetterlage, ob die Anlage vorher schon auffällig war. Diese Notiz gehört zu den Anlagenunterlagen. Bei einem Unfall oder einem Schadensfall besteht für den Betreiber nach § 19 der Betriebssicherheitsverordnung eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde.

Welche Angaben eine Störungsmeldung brauchbar machen

Die Qualität der Meldung entscheidet darüber, ob ein Techniker mit dem richtigen Ersatzteil anreist oder zweimal fahren muss. Sammeln Sie die folgenden Punkte, bevor Sie zum Telefon greifen. Fotos von Anzeige, Typenschild und Schadstelle ersetzen dabei drei Absätze Beschreibung.

  • Anlagennummer und Fabrikat: beides steht im Fahrkorb, auf dem Typenschild oder in den Prüfunterlagen.
  • Adresse mit Zugangsweg: Hintereingang, Schlüsselkasten, Zugang zum Triebwerksraum, Ansprechpartner vor Ort.
  • Fehlerbild statt Bewertung: „Tür schließt und öffnet unmittelbar wieder" sagt mehr als „Aufzug kaputt".
  • Zustand der Anlage: in welcher Etage sie steht, ob die Tür offen ist, ob Kabinenlicht und Anzeige arbeiten.
  • Fehlercode: viele Steuerungen zeigen eine Nummer im Display oder am Schaltschrank, fotografieren Sie sie ab.
  • Vorgeschichte: seit wann, wie häufig, nach welchem Ereignis wie Gewitter, Stromausfall, Umzug oder Reinigungsarbeiten.
  • Offene Mängel aus der letzten Prüfung durch die zugelassene Überwachungsstelle, falls die Bescheinigung welche ausweist.
  • Entscheidungsweg: wer die Reparatur bis zu welchem Betrag freigeben darf.

Zum Abhaken: Checkliste: Aufzugsstörung richtig melden.

Was der Notruf im Fahrkorb leisten muss

Anhang 1 Nummer 4.1 der Betriebssicherheitsverordnung verlangt im Fahrkorb ein wirksames Zweiwege-Kommunikationssystem, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann. Zusätzlich muss ein Notfallplan mit Standort, Kontaktdaten, Befreiungspersonen und Erste-Hilfe-Angaben vorliegen. Eine Klingel oder ein einseitiger Alarmton erfüllt diese Anforderung nicht.

Für Altanlagen lief die Nachrüstfrist nach § 24 Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2020. Sie ist abgelaufen, eine Übergangsregelung gibt es nicht mehr. Die technische Ausführung solcher Fernnotrufsysteme beschreibt DIN EN 81-28.

Prüfen Sie die Verbindung regelmäßig, nicht erst im Ernstfall. Auslösen, warten, hören, ob eine Gegenstelle antwortet und ob sie den richtigen Standort nennt. Nach jedem Wechsel von Hausverwaltung, Wartungsfirma oder Telefonanschluss gehören die hinterlegten Kontaktdaten und der Notfallplan auf den aktuellen Stand.

Was nach der Meldung passiert und was die Störungsbeseitigung nicht ersetzt

Die Diagnose beginnt in der Regel am Fehlerspeicher der Steuerung und arbeitet sich über Sicherheitskreis, Türantrieb, Antrieb und Endschalter vor. Erst danach steht fest, ob ein Bauteil getauscht, eine Einstellung korrigiert oder eine Leitung instand gesetzt werden muss. Ist ein Ersatzteil nötig, entscheidet die Lieferbarkeit über die weitere Stillstandszeit.

Der Grundsatz lautet: reparieren, wenn Reparieren reicht, und modernisieren, wenn es wirtschaftlich sinnvoll ist. Ein Komponententausch an einer sonst gesunden Anlage ist keine Vorstufe zum Austausch der gesamten Technik. Wer beides sauber trennt, kann Angebote vergleichen, statt Pauschalen zu akzeptieren.

Wichtig ist die Abgrenzung zur wiederkehrenden Prüfung. Instandsetzung und Wartung führt ein Fachbetrieb aus, die Haupt- und Zwischenprüfung dagegen zwingend eine zugelassene Überwachungsstelle. Ein Wartungsbetrieb ist keine solche Stelle. Nach prüfpflichtigen Änderungen ist zusätzlich eine Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme erforderlich.

Wann wiederkehrende Störungen ein Warnsignal sind

Dreimal dasselbe Fehlerbild in wenigen Wochen ist kein Zufall, sondern ein Symptom. Typische Ursachen sind verschlissene Türantriebe und Türkontakte, wandernde Kontaktfehler im Sicherheitskreis, eine Steuerung am Ende ihrer Ersatzteilversorgung oder eine Nutzung, die deutlich über dem liegt, wofür die Wartungsplanung ausgelegt wurde.

Eine gesetzlich fixierte Zahl an Wartungen pro Jahr gibt es nicht. Der Betreiber legt Art, Umfang und Fristen in der Gefährdungsbeurteilung fest, auf Basis der Herstellerangaben und der tatsächlichen Nutzungsintensität. § 10 der Betriebssicherheitsverordnung verlangt Instandhaltung unter Berücksichtigung von Art und Intensität der Nutzung. VDI 3810 Blatt 6 bietet eine Orientierung nach Fahrtenzahl, Herstellervorgaben gehen vor.

An diesem Punkt lohnt ein Zustandsbericht mit Einzelpositionen statt einer weiteren Einzelreparatur. TA-Technik arbeitet herstellerunabhängig an bestehenden Anlagen aller Fabrikate, prüft auf Wunsch vorliegende Fremdangebote Position für Position und benennt, was tatsächlich fällig ist. Ihr Ansprechpartner bleibt durchgehend derselbe Techniker, mit über 20 Jahren Berufserfahrung in der Aufzugstechnik.

Häufige Fragen

Ja. Die Befreiung ist ausschließlich Personen vorbehalten, die für die jeweilige Anlage eingewiesen und im Notfallplan benannt sind. Laien können den Fahrkorb nicht sicher gegen Bewegung sichern und unterschätzen den Höhenunterschied zwischen Kabinenboden und Etage. Bis zum Eintreffen der Hilfe zählt nur Kontakt halten und die Person beruhigen.

Für die Reparatur selbst nennt die Betriebssicherheitsverordnung keine feste Frist. Anders bei Mängeln aus der Prüfung durch die zugelassene Überwachungsstelle: geringfügige Mängel sind in angemessener Frist zu beseitigen, spätestens innerhalb eines Jahres, sicherheitserhebliche Mängel innerhalb der von der Prüfstelle gesetzten Frist mit anschließender Nachprüfung. Bei gefährlichen Mängeln ist die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen.

Eine gewöhnliche Betriebsstörung ist nicht meldepflichtig. Meldepflichtig sind nach § 19 der Betriebssicherheitsverordnung Unfälle und Schadensfälle an überwachungsbedürftigen Anlagen. Die Behörde kann in solchen Fällen zusätzlich eine außerordentliche Prüfung anordnen. Unabhängig davon gehört jede Störung in die Anlagendokumentation, weil sich daraus Muster ablesen lassen.

Ja. Weder die Betriebssicherheitsverordnung noch die europäische Aufzugsrichtlinie binden Instandhaltung oder Instandsetzung an den Hersteller. Verlangt wird fachkundiges Personal. Die praktischen Hürden liegen woanders: proprietäre Steuerungen, Servicetools, Passwörter und die Ersatzteilversorgung. Vor einem Wechsel sollten Zugriff auf die Steuerung und die Verfügbarkeit der Anlagendokumentation geklärt sein.

Dann ist die Anlage in diesem Punkt nicht verordnungskonform, denn das Zweiwege-System muss wirksam sein und einen ständig erreichbaren Notdienst erreichen. Häufige Ursachen sind ein gekündigter oder umgestellter Telefonanschluss, eine abgelaufene Notrufaufschaltung oder veraltete Kontaktdaten im Notfallplan. Bis zur Klärung sollte die Anlage nicht weiterbetrieben werden.

Die Betreiberverantwortung bleibt bei Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft oder Verwalter, auch bei laufendem Wartungsvertrag. Ein Wartungsbetrieb kann fachkundig beraten und zuarbeiten, er übernimmt aber weder die Gefährdungsbeurteilung noch die Betreiberpflichten. Deshalb sind Stillsetzen und Kennzeichnen bei erkennbarem Defekt die entscheidenden Schritte.

Sprechen wir über Ihre Anlage.

Störung an einer bestehenden Anlage: melden Sie sie mit Anlagennummer, Standort und Fehlerbild unter 0162 8837033, per WhatsApp an dieselbe Nummer oder an info@ta-technik.de.

Telefon0162 8837033
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