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Aufzugsnotruf und Notrufaufschaltung: Was Betreiber erfüllen müssen

Jeder Aufzug braucht im Fahrkorb ein wirksames Zweiwege-Kommunikationssystem, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann. Grundlage ist Anhang 1 Nummer 4.1 der Betriebssicherheitsverordnung, konkretisiert durch TRBS 3121 Nummer 3.7.2: Die Meldung muss bei einer ständig besetzten Stelle auflaufen. Eine Klingel oder ein reiner Alarmton genügt dafür nicht.

Notruflautsprecher mit grüner Kontrollleuchte im Tableau einer Aufzugskabine

Was verlangt die Betriebssicherheitsverordnung beim Aufzugsnotruf konkret?

Anhang 1 Nummer 4.1 BetrSichV nennt zwei Bausteine. Erstens muss im Fahrkorb ein Zweiwege-Kommunikationssystem wirksam sein, über das eingeschlossene Personen einen Notdienst ständig erreichen können. Zweitens muss ein Notfallplan vorliegen, und zwar bereits vor der Inbetriebnahme der Anlage.

Zweiwege-Kommunikation bedeutet, dass die eingeschlossene Person nicht nur einen Alarm auslöst, sondern eine Sprechverbindung bekommt. Sie muss hören, dass jemand geantwortet hat. Genau daran scheitern alte Anlagen mit Hupe oder Klingel am Gebäude.

Der Notfallplan wird häufig übersehen. Er enthält den Standort der Anlage, die Kontaktdaten des Betreibers, die Personen, die eine Befreiung durchführen dürfen, und Angaben zur Ersten Hilfe. Er muss dem Notdienst vorliegen, nicht nur im Ordner der Hausverwaltung liegen.

  • Sprechverbindung in beide Richtungen aus dem Fahrkorb heraus
  • Bestätigung an die eingeschlossene Person, dass der Ruf angekommen ist
  • Ständig besetzte Stelle als Empfänger, nicht nur ein Anrufbeantworter
  • Notfallplan mit Standort, Zugangsweg, Befreiungspersonen und Kontaktdaten
  • Technische Ausführung nach DIN EN 81-28

Was heißt Notrufaufschaltung in der Praxis?

Aufschaltung ist der Vorgang, mit dem das Notrufgerät im Fahrkorb einer ständig besetzten Empfangsstelle zugeordnet wird. Das Gerät bekommt eine Zielrufnummer oder eine Verbindungskennung. Die Empfangsstelle legt einen Datensatz zur Anlage an. Erst wenn beides zusammenpasst, funktioniert der Ruf im Ernstfall.

Zur Anmeldung gehören mehr Angaben, als viele erwarten: die genaue Adresse der Anlage, die Anlagenkennung, der Zugang zum Gebäude auch außerhalb der üblichen Zeiten, die für die Befreiung benannten Personen und eine Erreichbarkeit des Betreibers. Fehlt der Zugangsweg, steht die Befreiungskraft vor einer verschlossenen Haustür.

Danach wird die Verbindung geprüft. Ein Testruf aus dem Fahrkorb zeigt, ob die Leitstelle die richtige Anlage auf dem Bildschirm hat und ob die Sprachqualität ausreicht. Dieser Testruf ist der eigentliche Nachweis, nicht der Vertrag mit der Leitstelle.

Analoge Telefonleitung abgeschaltet: Wie stellt man die Übertragung um?

Viele Notrufgeräte im Bestand wurden für analoge Telefonleitungen gebaut. Mit der Umstellung der Anschlüsse auf IP-Telefonie ist diese Grundlage entfallen. Ein Gerät an einem VoIP-Anschluss kann äußerlich unauffällig wirken und trotzdem keine Verbindung mehr aufbauen. Wähltöne und Datenprotokolle werden von IP-Anlagen nicht immer sauber durchgereicht.

Für die Umstellung gibt es im Wesentlichen zwei Wege. Entweder wird das Gerät auf Mobilfunkübertragung umgestellt, mit eigener Stromversorgung und eigener SIM-Karte, unabhängig von der Telefonanlage des Hauses. Oder es wird gegen ein Modell ersetzt, das für IP-Übertragung ausgelegt ist. Welcher Weg passt, entscheidet der Zustand der vorhandenen Technik.

Wichtig ist dabei die Notstromversorgung. Die Verbindung muss auch dann bestehen, wenn im Haus der Strom ausfällt. Ein IP-Router ohne Pufferung ist bei Stromausfall tot, ein Mobilfunkmodul mit eigenem Akku nicht. Dieser Punkt gehört bei jeder Umstellung geprüft.

Wie oft muss die Notrufverbindung geprüft werden?

DIN EN 81-28 sieht eine regelmäßige, automatische Selbstprüfung der Verbindung vor. Das Gerät meldet sich in festgelegten Abständen selbsttätig bei der Empfangsstelle. Bleibt die Meldung aus, erkennt die Leitstelle die Störung, ohne dass jemand eingeschlossen sein muss.

Diese Selbstmeldung ersetzt die Prüfung vor Ort nicht. Bei jeder Wartung gehört ein Sprechversuch aus dem Fahrkorb dazu. Geprüft wird, ob die Taste anspricht, ob die Sprachverbindung verständlich ist, ob die optische Rückmeldung im Fahrkorb erscheint und ob die Leitstelle die richtige Anlagenkennung sieht.

Auch die wiederkehrende Prüfung durch die zugelassene Überwachungsstelle nimmt diesen Punkt auf. Ein hier festgestellter Mangel wird nach TRBS 1201 eingestuft. Eine tote Notrufverbindung ist kein Schönheitsfehler, sondern trifft den Kern der Personensicherheit.

Wer trägt die Verantwortung und wer darf Personen befreien?

Verantwortlich bleibt der Betreiber. Nach § 2 Absatz 3 BetrSichV steht dem Arbeitgeber gleich, wer eine überwachungsbedürftige Anlage zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken verwendet. Das trifft die Wohnungseigentümergemeinschaft, den Vermieter und die Hausverwaltung genauso wie den Gewerbebetrieb. Ein Wartungsvertrag verlagert diese Verantwortung nicht.

Die Personenbefreiung darf nur ausführen, wer dafür unterwiesen wurde und die Anlage kennt. Diese Personen werden benannt und im Notfallplan hinterlegt. Wer das ist, entscheidet der Betreiber: ein eigener Hausmeister, eine beauftragte Firma oder ein separater Befreiungsdienst. Entscheidend ist, dass die benannten Personen erreichbar sind und ihre Daten aktuell bleiben.

Genau hier entstehen die häufigsten Lücken. Der Hausmeister ist gewechselt, die Rufnummer im Plan gehört noch dem Vorgänger. Oder die Aufschaltung wurde nach einem Anbieterwechsel nie bestätigt. Solche Fehler fallen erst auf, wenn jemand im Fahrkorb steht.

Wobei TA-Technik am Notrufsystem unterstützt

TA-Technik prüft die Notrufeinrichtung an bestehenden Anlagen aller Hersteller und Fabrikate, führt Sprechversuche durch und hält das Ergebnis fest. Bei ausgelaufener analoger Übertragung wird geklärt, ob das vorhandene Gerät umgestellt oder ersetzt werden sollte. Reparieren, wenn Reparieren reicht. Erneuern, wenn es technisch nötig ist.

Zur Notrufaufschaltung gehören die Vorbereitung der Anlagendaten, die technische Einrichtung am Gerät und der abschließende Testruf. Ihr Ansprechpartner ist der Inhaber selbst, mit über 20 Jahren Berufserfahrung in der Aufzugstechnik. TA-Technik arbeitet herstellerunabhängig, ausschließlich an bestehenden Anlagen, und ist im Einsatz in Kiel, Kronshagen, Schwentinental, Preetz, Plön, Eckernförde, Rendsburg, Neumünster und im übrigen Schleswig-Holstein.

Ein Hinweis zur Klarheit: TA-Technik ist weder Leitstelle noch Personenbefreiungsdienst mit zugesicherter Erreichbarkeit. Wer die eingehenden Rufe entgegennimmt und wer im Ernstfall befreit, wird gemeinsam mit Ihnen festgelegt und im Notfallplan schriftlich hinterlegt.

Häufige Fragen

Nein, die Übergangsfrist ist abgelaufen. Für Aufzüge, die vor dem 30. Juni 1999 erstmals bereitgestellt wurden, endete die Nachrüstfrist nach § 24 Absatz 2 BetrSichV am 31. Dezember 2020. Seit dem 1. Januar 2021 muss jede betroffene Anlage das Zweiwege-Kommunikationssystem haben. Der Notfallplan galt ohnehin sofort und ohne Übergangsfrist.

Das erfüllt die Anforderung in aller Regel nicht. TRBS 3121 Nummer 3.7.2 verlangt die Meldung an eine ständig besetzte Stelle. Ein einzelnes Mobiltelefon ist nachts, im Urlaub oder im Funkloch nicht besetzt. Üblich ist deshalb eine Leitstelle, die den Ruf durchgehend annimmt und an die benannten Befreiungspersonen weitergibt.

Der Preis hängt von zwei Dingen ab: der einmaligen technischen Einrichtung am Fahrkorb und den laufenden Kosten der Empfangsstelle. Bei einem funktionsfähigen Gerät fällt vor allem die Einrichtung an. Muss die Übertragung von analog auf Mobilfunk umgestellt werden, kommt das Gerät hinzu. Ein belastbares Angebot setzt eine Sichtung der vorhandenen Technik voraus.

Laufende Betriebskosten eines Aufzugs sind bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag grundsätzlich umlagefähig. Instandsetzung und Nachrüstung sind es nicht, weil sie den Anlagenzustand verbessern. Die Abgrenzung zwischen laufendem Entgelt und einmaliger Nachrüstung sollte vor der Abrechnung mietrechtlich geprüft werden.

Durch einen Testruf mit zwei Personen. Eine drückt im Fahrkorb den Knopf, die zweite steht davor. Geprüft wird, ob eine Sprechverbindung zustande kommt, ob die Gegenstelle die Anlage identifizieren kann und ob im Fahrkorb die optische Rückmeldung erscheint. Ergebnis und Datum sollten schriftlich festgehalten werden.

Der Notruf dient der Personensicherheit und geht aus dem Fahrkorb an eine ständig besetzte Stelle. Die Störungsmeldung ist eine technische Meldung der Steuerung an den Servicebetrieb, etwa bei einem Fehler ohne eingeschlossene Person. Beide können über dasselbe Gerät laufen, sind aber unterschiedliche Vorgänge mit unterschiedlicher Dringlichkeit.

Sprechen wir über Ihre Anlage.

Wenn Sie wissen möchten, ob Ihre Notrufeinrichtung noch trägt, sprechen Sie mit Ihrem Techniker unter 0162 8837033 oder schreiben Sie an info@ta-technik.de.

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